Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Coste Personal GmbH

1. Die Coste Personal GmbH (Verleiher) überlässt ihre Mitarbeiter (Leiharbeiter) auf der Grundlage des AÜGs vorübergehend an ihre Kunden (Entleiher). Die Erlaubnis nach den §§1 und 2 des AÜG wurde am 14.01.1988 durch das Landesarbeitsamt Südbayern, München erteilt.

Auf diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Coste Personal GmbH zur Anwendung. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters die Anerkenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich zwischen dem Kunden und der Coste Personal GmbH zu vereinbaren. Es bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer.

Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Mitarbeiter der Coste Personal GmbH nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen.

2. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage vom Entleiher zu prüfen und abzuzeichnen. Andernfalls gilt der vom Leiharbeitnehmer vorgelegte Arbeitsnachweis als genehmigt. Rechnungen, die aufgrund der abgezeichneten Arbeitsnachweise erstellt wurden, sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zu begleichen

Die Coste Personal GmbH ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen.

Mitarbeiter der Coste Personal GmbH sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Forderungen des Kunden können nicht in Abzug gebracht werden, es sei denn, die Gegenforderungen sind von der Coste Personal GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

Alle Mitarbeiter des Coste Personal GmbH haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

4. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.

Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und deren Einhaltung zu überwachen.

Dem Leiharbeiter ist die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind der Coste Personal GmbH unverzüglich mitzuteilen.

5. Die Coste Personal GmbH haftet nicht für das Handeln der Leiharbeitnehmer. Sie haftet auch in keinem Fall, soweit ihre Mitarbeiter mit Geld oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betraut worden sind.

Der Entleiher kann gegen den Verleiher keinen Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher und dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.

6. Bei der Übernahme eines Mitarbeiters der Firma Coste Personal GmbH durch den Verleiher wird eine Vermittlungsgebühr erhoben. Diese Gebühr staffelt sich nach der Dauer der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers beim Entleiher und beträgt bis zum Ablauf des 6. Monats der Überlassung 5000.- Euro zzgl. MwSt., vom 7. bis zum Ablauf des 9. Monats 3000.- Euro zzgl. MwSt. und vom 10. bis zum Ablauf des 12. Monats 2000.- Euro zzgl. MwSt. War der Leiharbeitnehmer mehr als 12 Monate an den Entleiher überlassen, wird keine Vermittlungsgebühr erhoben.

7. Da die Mitarbeiter der Coste Personal GmbH in den Betriebsstätten des Kunden unter dessen Aufsicht und Kontrolle stehen, ist der Kunde verpflichtet, sich von der Eignung des ihm überlassenen Leiharbeitnehmers zu überzeugen.

Beanstandungen sind noch am Tage des Erkennens des Coste Personal GmbH mitzuteilen. Wir die Reklamation vom Verleiher anerkannt, kann der Kunde einen Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. Eine weitergehende Haftung der darüber hinausgehenden Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

Die Coste Personal GmbH ist sofort zu unterrichten, wenn einer der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint.

8. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie der Coste Personal GmbH gegenüber ausgesprochen wird.

9. Wenn Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine der beabsichtigten am nächsten kommende zulässige Regelung.

10. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg.